Gesetzliche Grundlagen
- OR 216 ff. (Grundstückkauf)
- ZGB 657 Abs. 1 (öffentliche Beurkundung)
- ZGB 665 iVm ZGB 963 (Grundbuchanmeldung)
- OR 363 (Werkvertrag)
- SIA Norm 118.
Akzessionsprinzip
Das Akzessionsprinzip ist der Grundsatz, wonach alles was mit dem Grundstück dauernd verbunden wird, automatisch dessen Bestandteil wird. Land und Baute teilen so das gleiche Schicksal.
Eine Ausnahme bildet einzig die Trennung von Land und Baute durch Begründung einer Baurechtsdienstbarkeit; hier haben Land (baurechtsbelastete Liegenschaft und Baute (Baurechtsgrundstück) unterschiedliche Schicksale.